Eine neue S2k-Leitlinie formuliert erstmals bundesweit konsentierte Empfehlungen für den professionellen Umgang mit Anfragen zur Suizidassistenz. Die 45 Empfehlungen richten sich an Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Psychologen, Sozialarbeitende und weitere Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen.
Die Version 1.0 wurde am 22. Oktober 2026 veröffentlicht. An der mehrjährigen Entwicklung beteiligten sich 32 Fachgesellschaften und weitere Organisationen. Koordiniert wurde der Prozess von Fachgesellschaften aus Medizinethik, Hämatologie und Onkologie, Palliativmedizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Als S2k-Leitlinie basiert das Papier auf einem strukturierten Konsensverfahren; eine systematische Evidenzbewertung wie bei einer S3-Leitlinie ist nicht zwingend Bestandteil dieser Klasse.
Ausgangspunkt ist die weiterhin uneinheitliche Praxis nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020. Das Gericht leitete aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab, einschließlich der freiwilligen Hilfe Dritter. Eine umfassende gesetzliche Neuregelung fehlt bislang. Die Leitlinie versteht sich deshalb als fachlicher Handlungsrahmen, nicht als Ersatz für den Gesetzgeber.
Für Einrichtungen ist vor allem der empfohlene Prozess relevant. Suizidanliegen sollen in vertieften, wertschätzenden und ergebnisoffenen Gesprächen ergründet werden. Berücksichtigt werden sollen körperliche und psychische Beschwerden ebenso wie soziale sowie spirituell-existenzielle Faktoren. Suizidassistenz soll nicht proaktiv angeboten werden; Beratung muss auch Behandlungs- und Unterstützungsalternativen, rechtliche Fragen, Risiken und mögliche Folgen für Angehörige umfassen.
Zentrale Voraussetzung bleibt die Freiverantwortlichkeit. Geprüft werden Einsichts- und Urteilsfähigkeit, Kenntnis entscheidungsrelevanter Informationen, Freiheit von unzulässigem Druck sowie Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Entschlusses. Die Beurteilung soll grundsätzlich zweimal mit mindestens vier Wochen Abstand erfolgen. Vorgesehen sind eine fachärztliche sowie eine weitere qualifizierte, unabhängige Beurteilung; die Ergebnisse müssen strukturiert schriftlich dokumentiert werden.
Eine psychische Erkrankung schließt Freiverantwortlichkeit nicht automatisch aus. Umgekehrt belegt das Fehlen einer Diagnose nicht, dass eine Entscheidung frei getroffen wurde. Die individuelle fachliche Prüfung bleibt entscheidend. Beschäftigte sollen zudem Zugang zu Fortbildungen, Fallbesprechungen und Unterstützungsangeboten erhalten; Angehörige können mit Zustimmung der anfragenden Person einbezogen werden.
Der Bedarf an einheitlichen Abläufen wächst. Drei in Deutschland tätige Suizidhilfeorganisationen meldeten für 2025 insgesamt 1.288 assistierte Suizide. Gleichzeitig bleiben wesentliche Punkte umstritten: Sondervoten fordern unter anderem sechs Monate statt vier Wochen zwischen den Prüfungen und eine vollständig getrennte Beurteilung durch beide Fachpersonen. Eine Überarbeitung der Leitlinie ist in zwei Jahren vorgesehen.
Einordnung
Für Kliniken, Praxen und Pflegeeinrichtungen entsteht nun ein belastbarer Ausgangspunkt für interne Standards, Qualifizierung und Dokumentation. Entscheidend wird sein, ob die Empfehlungen in regionalen Versorgungsstrukturen praktisch umsetzbar sind und wie Gesetzgebung sowie neue Daten die nächste Fassung verändern.











