Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Freispruch eines Bundeswehrsoldaten aufgehoben, der Anfang 2022 die damals vorgeschriebene COVID-19-Impfung verweigert hatte. Der Fall geht an eine andere Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt zurück. Eine Verurteilung ist mit der Revisionsentscheidung nicht verbunden; Schuld und mögliche Sanktion bleiben offen.
Dem 36-jährigen Oberleutnant wird Gehorsamsverweigerung nach dem Wehrstrafgesetz vorgeworfen. Während eines Lehrgangs an der Infanterieschule in Hammelburg soll er eine wiederholte Impfaufforderung abgelehnt haben, obwohl eine ärztliche Untersuchung keine gesundheitlichen Gegenanzeigen ergeben hatte. Auch nach der Rückkehr in seine Heimatkompanie blieb er bei seiner Weigerung.
Das Amtsgericht Bad Kissingen sprach den Soldaten im September 2023 frei und verwies unter anderem auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Später bestätigte das Landgericht Schweinfurt den Freispruch mit einer anderen Begründung: Der Angeklagte habe ernsthaft und nachhaltig aus Gewissensgründen gehandelt und deshalb nicht schuldhaft gehandelt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Anklagebehörde.
Das oberste bayerische Strafgericht beanstandete nun die Begründung des Landgerichts. Die Gewissensfreiheit des Soldaten hätte mit den staatlichen Schutzinteressen abgewogen werden müssen. Streitkräfte arbeiten eng zusammen, wodurch Infektionsrisiken entstehen können; zugleich besitzt ihre Funktions- und Einsatzfähigkeit Verfassungsrang. Die neue Kammer muss diese widerstreitenden Positionen im konkreten Fall bewerten.
Der zeitliche Kontext ist wesentlich. Die Bundeswehr nahm die COVID-19-Impfung am 24. November 2021 in das verpflichtende Basisimpfschema auf. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Regelung am 7. Juli 2022 grundsätzlich als rechtmäßig, verpflichtete das Verteidigungsministerium aber zu einer fortlaufenden Überprüfung bei veränderter Lage. Am 29. Mai 2024 wurde die allgemeine Duldungspflicht nach einer erneuten Bewertung aufgehoben und durch eine nachdrückliche Empfehlung ersetzt.
Die spätere Aufhebung macht eine mögliche frühere Befehlsverweigerung nicht automatisch rechtmäßig. Umgekehrt folgt aus der damaligen allgemeinen Rechtmäßigkeit nicht zwingend eine strafrechtliche Schuld im Einzelfall. Das Verfahren zeigt, wie wichtig nachvollziehbare medizinische Bewertungen, dokumentierte Befehlswege und eine regelmäßige Neubewertung zeitlich befristeter Schutzmaßnahmen sind.
Für öffentliche Arbeitgeber und Gesundheitseinrichtungen liegt darin eine Governance-Lehre: Eingriffe in körperliche Selbstbestimmung benötigen eine klare Rechtsgrundlage, aktuelle Evidenz und dokumentierte Verhältnismäßigkeit. Ändert sich die Risikolage, müssen Vorgaben überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Gleichzeitig bleiben Entscheidungen aus früheren Phasen anhand der damals verfügbaren Informationen zu beurteilen.
Einordnung
Der Beschluss ist weder eine neue Impfpflicht noch ein abschließendes Urteil über den Soldaten. Er verlangt eine vollständige Abwägung zwischen Gewissensfreiheit und staatlicher Schutz- sowie Funktionspflicht. Das neue Verfahren dürfte damit vor allem Maßstäbe für vergleichbare Altfälle präzisieren.











