Die US‑Drogenbehörde DEA hat in einer Mitteilung im Federal Register vom 6. Juli 2026 angekündigt, 7‑hydroxymitragynin (7‑OH), einen Inhaltsstoff der Kratom‑Pflanze, oberhalb definierter Schwellenwerte vorläufig in Schedule I des Controlled Substances Act einzuordnen, der strengsten Stufe für Stoffe ohne anerkannten medizinischen Nutzen. Für pflanzliches Material gilt der Vorschlag ab mehr als 0,050 Prozent 7‑OH bezogen auf das Trockengewicht, für verarbeitete Formen ab 0,050 Prozent oder mehr als 1,00 Milligramm 7‑OH pro Artikel. Die Einstufung von 7‑OH selbst ist nach Fachberichten noch nicht abgeschlossen. Die Angaben stammen aus englischsprachigen amtlichen Dokumenten und sind hier übersetzt.
Parallel hat die DEA per temporärer Scheduling‑Order drei synthetische, mit 7‑OH verwandte Substanzen in Schedule I aufgenommen: Mitragynin‑Pseudoindoxyl, MGM‑15 und MGM‑16. Die Order wurde am 26. August 2026 wirksam und gilt bis zum 26. August 2028, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um ein Jahr. Rechtsgrundlage ist 21 U.S.C. §811(h), der eine temporäre Einstufung erlaubt, wenn sie nötig ist, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Für diese drei Stoffe gelten keine Schwellenwerte.
Das HHS‑Büro für Gesundheit (Office of the Assistant Secretary for Health, OASH) holte Stellungnahmen zur Höhe der Schwelle ein, unter der Docket‑Nummer HHS‑OASH‑2026‑0232 auf Regulations.gov. Die ursprüngliche Frist bis zum 31. Juli 2026 wurde auf den 10. September 2026 verlängert. Das OASH betonte, es frage weder nach einer dauerhaften Einstufung noch nach der allgemeinen Sicherheit von Kratom‑Produkten. In der Vorabmitteilung hatte das HHS laut Federal Register am 6. März 2026 erklärt, keine Einwände gegen die temporäre Einstufung zu haben.
Rechtlich bedeutet Schedule I: Herstellung, Abgabe und Besitz sind nur im Rahmen bundesweit genehmigter wissenschaftlicher Studien legal, außerhalb davon ist der Umgang eine Straftat. Für Forschung und Labore heißt das zusätzliche Registrierungs‑ und Genehmigungspflichten. Wer Produkte an einer Schwelle von 0,050 Prozent oder 1,00 Milligramm bewerten muss, braucht außerdem validierte Analytik. Eine bundesweite Kostenerhebung für solche Tests liegt in den genutzten Quellen nicht vor.
Einordnung: Der Schwellenansatz ist administrativ zielgenauer als ein pauschales Verbot natürlicher Blattprodukte, verschärft aber Prüf‑ und Durchsetzungsbedarf: Laborkapazität, Registerführung und klare Übergangsregeln für Forschung und Patientenversorgung werden entscheidend für die Umsetzung sein. Wann die Order zu 7‑OH selbst ergeht, ist offen.











